DEFINITION
WOHNWINTERGARTEN

Definition
Wohn-Wintergarten:
Im Gegensatz zu den zuvor
behandelten Wintergärten ist ein Wohn-Wintergarten
für einen dauerhaften
Aufenthalt von Menschen bestimmt. Daraus ergibt sich,
dass der Wohn-Wintergarten
auch alle Anforderungen an normale Wohnräume (z.B.
Mindesthöhe, Beheizung und
thermische Behaglichkeit, Wärmeschutz, Luftdichtigkeit
etc.)
erfüllen muss.
Von zentraler Bedeutung für
den Wintergartenbauer ist, dass in den Werkverträgen
eindeutig
formuliert sein muss, ob
ein ganzjährig zum Aufenthalt von Personen geeigneter
Wintergarten
also ein Wohn-Wintergarten
Vertragsgegenstand ist oder nicht.
Selbstverständlich kann der
Bauherr in Abwägung seiner Nutzungswünsche, der
Wirtschaftlichkeit
und der Energiebilanz
seines Hauses selbst entscheiden, welchen Aufwand er für
den
sommerlichen Wärmeschutz
seines selbst genutzten Heimes betreiben will. Für den
Wintergartenbauer
entscheidend ist in diesem
Zusammenhang, dass die Beschaffenheit des Wintergartens
eindeutig und
unmissverständlich formuliert ist. Der sommerliche
Wärmeschutz ist
nicht Bestandteil des
Energieausweises, sofern keine Energie für Kühlung
eingesetzt wird.
Kleine
Wohn-Wintergärten:
Nach der Definition der EnEV ist ein
angebauter Wintergarten mit einer Grundfläche von
15-50 m² ein „kleiner“ Wintergarten, bei
dem die in Anlage 3 der EnEV 2007 (insbesondere
Tabelle 3) genannten
Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbauteile und die
Anforderungen
an die Heizungs- und Klimatechnik erfüllt
werden müssen. Alle anderen Anforderungen
aus Abschnitt 2 der EnEV gelten damit als
erfüllt.
Wenn auch für den Wärmeschutz hier keine
weiteren Nachweise erforderlich sind, so sind
natürlich für die Sicherung der
Gebrauchstauglichkeit die statischen Anforderungen unter
Berücksichtigung von Wind- und
Schneelasten, der Mindestwärmeschutz zur Vermeidung
von Kondensat und Schimmelbildung,
Luftdichtheit , Schall- und Brandschutz sowie
Behaglichkeitskriterien bei der
Planung und Ausführung zu
berücksichtigen.
Bei größeren Wohn-Wintergärten mit einer
Grundfläche von mehr als 50m² sind die vereinfachten
Anforderungen der EnEV nicht mehr
ausreichend und es sind die für Neubauten
erforderlichen Nachweise zu erbringen.
|